DIMaGB: Beratung, Gutachten, Baukosten, Planung   DIMaGB.de Bookmark and Share
  :: Bauleitung Bauplanung Bauberatung :: Informationen für Bauherren
  :: Büro :: Leistungen :: Projekte :: Information :: Suchen :: Sitemap
     Baukostenmanagement  

     Leistungen: AVA

     A wie Ausschreibung
     V wie Vergabe
     A wie Abrechnung

 :: Baukosten Info
    (Datenbank Baukosten Baupreise)

.: Die Haus-Klinik® = Hilfe und Beratung
   für Eigentümer, Verwalter, Bauherren, Erwerber
 

  Hilfe und Beratung
  für Eigentümer, Haus-
  Verwalter, Erwerber,
  und Bauherren

  Die Haus-Klinik®

  Bauherrenberatung online bei DIMaGB Bauberatung online

 
 

Leistungen: Übersicht

Kostenplanung   Vergabeverfahren (auch offen u. EU)
Kostenermittlung   Auftragsvorbereitung
Kostenkontrolle   Angebotskalkulationen, Nachkalkulation
Kostensteuerung   Massenermittlung, -prüfung
Kostenkennwertermittlung   Abrechnung, -prüfung
Kostenschätzung   Aufmass, Bestandspläne
Kostenberechnung   Substanz- u. Schadensbewertung
Kostenanschlag   Projektsteuerung
Kostenfeststellung   Privatgutachten
Kostenkalkulation   Bauberatung, Baubetreuung
Kostengestützte Lösungen   Generalplanung (Netzwerkpartner)
Kostentechnische Projektbetreuung   Tätigkeitsschwerpunkt: Bauen im Bestand
Baukostenmanagement Info  
Wohnflächenberechnung Info  
Für Unternehmen und private Bauherren. Vom Einfamilienhaus bis zum Mio.-Projekt.
In allen Phasen. In der individuell angepassten Struktur. Mit der erforderlichen Präzision.

 
AVA = Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung

Hier erfahren Sie mehr zu diesem Leistungsbereich.
Zunächst seien die Teile A wie Ausschreibung und V wie Vergabe beschrieben.
Hierfür wird der Wortlaut der :: HOAI 2009 zitiert.

HOAI 2009

Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im
Leistungsbild Freianlagen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation


Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
(Ausschreibung)

a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage
    für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
    unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
    mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen
    der an der Planung fachlich Beteiligten


Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
(Vergabe)

a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen
    für alle Leistungsbereiche
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
    unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten,
    die an der Vergabe mitwirken
e) Verhandlung mit Bietern
f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote
g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
 

Kommentar:

Die Reihenfolge der Leistungsphasen ist nicht zufällig, man erkennt eine logische Abfolge. So ist zu erkennen, dass der Architekt erst die Detailpläne fertigt, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde und somit sicher ist, dass und wie gebaut werden darf. Auf der Grundlage der Werkplanung wird die Leistung beschrieben. Dafür gibt es eine besondere Sprache. die der Bautechniker. Die Beschreibung der Leistung sollte knapp und präzise erfolgen. Legt man die VOB zugrunde (seit 2009 nicht mehr für Privatauftraggeber!), erübrigen sich sehr viele Textpassagen, da vieles bereits geregelt ist.

Das Leistungsverzeichnis (LV) ist eine Kombination von Kurz- und Langtexten, den EP und GP (Einzel- und Gesamtpreisen), Positionen und Titeln. Es kann gedruckt werden, muss aber nicht. Es gibt das so genannte GAEB Format zum Austausch. Das LV wird als D83-Datei an die Firma versendet, die diese Datei in ihre Software übernimmt, kalkuliert und die EP einsetzt. Titel- und Gesamtpreise werden ausgerechnet. Der Bieter gibt eine D84-Datei zurück.

Die ausschreibende Stelle übernimmt die Datei wieder in die AVA-Software, sie wird in den Preisspiegel importiert. Werden Angebote auf Papier abgegeben, müssen die Preise eingetippt werden. Das ist mühsam, aber unumgänglich. Der Preisspiegel ist ein wichtiges Instrument der Angebotsauswertung, aber nicht das einzige. Wie das aussehen muss mit Leistungsbeschreibung, Ausschreibung und Wertung der Angebote, ist in VOB Teil A geregelt, weiterhin in der VgV (Vergabeverordnung) und ggf. weiteren regionalen Vorschriften.
 

VOB

Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen: "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen", Fassung 2006 (Bekanntmachung vom 20.3.2006, BAnz. Nr. 94a vom 18.5.2006) in Anwendung seit dem 1.11.2006 gem. § 6 Vergabeverordnung in der Fassung aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23.10.2006 (BGBl. I S. 2334)

§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb

1. Alle Bewerber oder Bieter sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
...
3.
(1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über
a) den Umsatz des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,
b) die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
c) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,
d) die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung,
e) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal,
f) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,
g) andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.

Als Nachweise nach den Buchstaben a, c und f sind auch von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen zulässig, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer in einer amtlichen Liste in einer Gruppe geführt wird, die den genannten Leistungsmerkmalen entspricht.

§ 9 Beschreibung der Leistung

1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.
3.
(1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
(2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.
(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.
(4) Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.
4. Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

§ 25 Wertung der Angebote

1.
(1) Ausgeschlossen werden:
a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22 Nr. 6,
b) Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen,
c) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
d) Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt.
(2) Außerdem können Angebote von Bietern nach § 8 Nr. 5 sowie Angebote, die dem § 21 Nr. 3 Satz 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden.

2.
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 8 Nr. 4).

3.
(1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.
(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

Kommentar:

Jetzt kennen Sie anhand der wichtigsten Auszüge, was im Wesentlichen zu beachten ist. Die VOB/A beinhaltet zudem Vorgaben für EU Vergaben. Die Vergabeart ist durch die Höhe der Bausummen gegeben. Das sind die so genannten Schwellenwerte.

Übrigens: der aufmerksame Leser hat bemerkt, dass die VOB nicht mehr  "Verdingungsordnung für Bauleistungen" heißt. So hieß sie noch im Ergänzungsband 1998, seit der VOB 2002 ist es die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen". Dafür gibt es bestimmt einen gewichtigen Grund, dass man dieses seit 1921 bestehende Werk umbenannt hat.

Im Weiteren wird an einem echt gelaufenen Projekt erläutert, wie die Auftragsvorbereitung in den LPh 6 und 7 abläuft und welche Rolle dabei das :: Baukostenmanagement spielt.


[ wird ergänzt ]

:: einige Beispiele sieht man bereits hier


nach oben